Ein wesentlicher Schwerpunkt unserer Praxis ist die Behandlung von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Schul- und Kindergartenunfällen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften. Neben der Berufskrankheit ist der Arbeitsunfall der zweithäufigste Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Begriff Arbeitsunfall ist im § 8 Abs. 1 SGB VII definiert. Danach zählen Unfälle, die direkt am Arbeitsplatz und bei Ausübung von Tätigkeiten, die einen betrieblichen Zweck verfolgen dazu. Ebenso Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sogenannten Wegeunfälle. Versicherungsschutz besteht auch auf Dienst- und Geschäftsreisen, beim Betriebssport, auf Betriebsfeiern und Betriebsausflügen, beim Arbeiten an Telearbeitsplätzen und beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten. Nach § 193 SGB VII müssen Arbeitsunfälle vom Unternehmen dem jeweiligen Unfallversicherungsträger (gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Unfallkassen von Bund und Ländern) gemeldet werden, Verletzte oder geschädigte Arbeitnehmer sind deshalb schnellstmöglich an einen niedergelassenen Durchgangsarzt, einen Facharzt für Unfallchirurgie mit Zulassung der Unfallversicherungsträger, zu überweisen (so genanntes „D-Arzt-Verfahren“). Bei geringfügigen Unfällen (z. B. leichte Schnittverletzungen) kann die Untersuchung und Behandlung allerdings auch durch einen Allgemeinmediziner erfolgen.
Durchgangsärzte werden in einem besonderen Verfahren von dem Hauptverband der Berufsgenossenschaften zugelassen, wenn sie hoch qualifiziert sind und die räumlichen Gegebenheiten (Klinik oder Praxis) den Anforderungen der Berufsgenossenschaften zur Behandlung Unfallverletzter genügen.
Wir, als bestellte Durchgangsärzte der Berufsgenossenschaften, behandeln Sie sofort, wenn ein Arbeits-, Wege- oder Schul- bzw. Kindergartenunfall eingetreten ist. Weiterhin betreuen wir Sie während der gesamten Behandlungsdauer bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder Schulfähigkeit. Bei einer schwerwiegenden Verletzung leiten wir das Feststellungsverfahren zur Unfallrente ein. Wir sind dann als Gutachter tätig.